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   BFH, 31.05.2007 - IV B 127/06   

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https://dejure.org/2007,16189
BFH, 31.05.2007 - IV B 127/06 (https://dejure.org/2007,16189)
BFH, Entscheidung vom 31.05.2007 - IV B 127/06 (https://dejure.org/2007,16189)
BFH, Entscheidung vom 31. Mai 2007 - IV B 127/06 (https://dejure.org/2007,16189)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 30.09.2004 - IV B 42/03

    GbR: Unterbrechung des Klageverfahrens gegen Gewinnfeststellungsbescheid wegen

    Auszug aus BFH, 31.05.2007 - IV B 127/06
    Wird wegen dieses Verfahrensmangels Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, ist das Urteil im Beschwerdeverfahren aufzuheben (vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30. September 2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).
  • FG Münster, 19.05.2020 - 13 K 571/16

    Umwandlungssteuerrecht: Verschmelzung einer KG auf eine GmbH führt zu

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft die Unterbrechung des gesamten Klageverfahrens gegen den Gewinnfeststellungsbescheid zur Folge (BFH-Beschlüsse vom 31.5.2007 IV B 127/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2007, 1908; vom 30.9.2004 IV B 42/03, BFH/NV 2005, 365).
  • FG Münster, 30.08.2010 - 11 K 4689/08

    Gerichtskosten als Masseverbindlichkeit oder Insolvenzforderung

    Der BFH hob daraufhin mit Beschluss vom 31.05.2007 - IV B 127/06 - das erstinstanzliche Urteil unter Hinweis auf die eingetretene Verfahrensunterbrechung auf, verwies die Sache an das Finanzgericht Münster zurück (dort erfasst unter 11 K 3283/07 F) und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichtsakten der Verfahren 11 K 3207/03 F, IV B 127/06 und 11 K 3283/07 F Bezug genommen.

  • FG Münster, 30.08.2010 - 11 Ko 1820/09

    Streitwert nach Insolvenz

    Der BFH hob daraufhin mit Beschluss vom 31.05.2007 - IV B 127/06 das erstinstanzliche Urteil unter Hinweis auf die eingetretene Verfahrensunterbrechung auf, verwies die Sache an das Finanzgericht Münster zurück (dort neu erfasst unter 11 K 3283/07 F) und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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